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   RFH, 30.04.1943 - V 25/42   

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https://dejure.org/1943,111
RFH, 30.04.1943 - V 25/42 (https://dejure.org/1943,111)
RFH, Entscheidung vom 30.04.1943 - V 25/42 (https://dejure.org/1943,111)
RFH, Entscheidung vom 30. April 1943 - V 25/42 (https://dejure.org/1943,111)
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Wird zitiert von ... (5)

  • BFH, 20.04.1988 - X R 3/82

    Grundsätzlich kein Leistungsaustausch, wenn eine Gesellschaft Geldmittel

    Aus diesem Grunde ist den höchstrichterlichen Entscheidungen beizupflichten, die (mangels Bestimmtheit) die Annahme einer umsatzsteuerrechtlichen Leistung abgelehnt haben, wenn es lediglich darum ging, den Empfänger einer Zuwendung ganz allgemein in die Lage zu versetzen, überhaupt (unternehmerisch) tätig zu werden (Urteile des Reichsfinanzhofs - RFH - vom 26. September 1941 V 130/40, RFHE 51, 72, RStBl 1942, 296, und vom 30. April 1943 V 25/42, RFHE 53, 115, RStBl 1943, 494; BFH-Urteile vom 20. Januar 1955 V 75/54 U, BFHE 60, 292, BStBl III 1955, 112, und V 145/53 S, BFHE 60, 366, BStBl III 1955, 139).
  • VG Würzburg, 19.07.2021 - W 4 K 20.31094

    Somalia: kein glaubhafter Vortrag zu Verfolgung durch Al-Shabaab; inländische

    Andererseits besteht für Zivilisten das Risiko, bei Anschlägen zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein (Landinfo, Somalia: Violence in Mogadishu and developments, 30.10.2020, S. 3; LIFOS 3.7.2019, S. 25/42; vgl. NLMBZ 3.2019, S. 23) und so zum Kollateralschaden von Sprengstoffanschlägen und anderen Gewaltakten zu werden (BFA, LIB - Somalia, 18.5.2021, S. 43; Landinfo, Somalia: Violence in Mogadishu and developments, 30.10.2020, S. 10; LIFOS 3.7.2019, S. 25).
  • VG Würzburg, 13.01.2021 - W 4K 20.31170

    Somalia: Rechtmäßiger Widerruf von Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 nach

    Andererseits besteht für Zivilisten das Risiko, bei Anschlägen zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein (LIFOS 3.7.2019, S. 25/42; vgl. NLMBZ 3.2019, S. 23) und so zum Kollateralschaden von Sprengstoffanschlägen und anderer Gewalt zu werden (LIFOS 3.7.2019, S. 25).
  • BFH, 20.01.1988 - X R 44/81

    Voraussetzungen eines Leistungsaustausches im Sinne des Umsatzsteuergesetzes

    In die gleiche Richtung weisen die höchstrichterlichen Entscheidungen, die mangels Bestimmtheit die Annahme einer umsatzsteuerbaren Leistung abgelehnt haben, wenn es lediglich darum ging, den Leistungsempfänger ganz allgemein in die Lage zu versetzen, überhaupt (unternehmerisch) tätig zu werden (Urteile des Reichsfinanzhofs - RFH - vom 26. September 1941 V 130/40, RFHE 51, 72, RStBl 1942, 296, und vom 30. April 1943 V 25/42, RFHE 53, 115, RStBl 1943, 494; BFH-Urteile vom 20. Januar 1955 V 75/54 U, BFHE 60, 292, BStBl III 1955, 112, und V 145/53 S, BFHE 60, 366, BStBl III 1955, 139), und die neueren Erkenntnisse zur Abgrenzung des Leistungsaustauschs vom sog. echten Zuschuß: Danach werden "für die Leistung" gewährte Zahlungen in die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer einbezogen, während "für den leistenden Unternehmer", zu seiner Förderung, etwa aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder allgemeinpolitischen Gründen gezahlte Gelder unbesteuert bleiben (BFH-Urteile vom 9. Oktober 1975 V R 88/74, BFHE 117, 307, BStBl II 1976, 105; vom 5. Juni 1986 V R 114/76, BFH/NV 1987, 199; vom 26. Juni 1986 V R 93/77, BFHE 147, 79, BStBl II 1986, 723, und vom 25. November 1986 V R 109/78, BFHE 148, 351, BStBl II 1987, 228).
  • BFH, 20.01.1955 - V 75/54 U

    Steuerbarkeit der gegenüber einer Vereinigung mit satzungsmäßig ausschließlich

    mit deren Tätigkeitsbereich ist nach der Rechtsprechung die Grenze zwischen steuerbarem und nicht steuerbarem Entgelt nicht anders zu ziehen als bei den Mitgliederbeiträgen, bei denen ebenfalls Zahlungen, die die Vereinigung lediglich in Standsetzt, ihre den Gesamtbelangen der sämtlichen Mitglieder dienenden Gemeinschaftszwecke zu erfüllen, als nicht steuerbare echte Mitgliederbeiträge, nicht aber als Entgelt für eine den besonderen Belangen des Zahlenden dienende Sonderleistung gewertet werden (vgl. Urteil des Reichsfinanzhofs V 25/42 vom 30. April 1943, Slg.Bd. 53 S. 160, RStBl. 1943 S. 494).
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